1. Geltungs- / Anwendungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der NIKA SYSTEMS AG und all ihrer Zweigniederlassungen regeln die Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehungen zwischen NIKA SYSTEMS AG und ihren Kundinnen und Kunden. Die AGB ergänzen die Regelungen in den individuellen Verträgen, in welchen allenfalls von den AGB abweichende Regelungen vereinbart werden können. Wird im individuellen Vertrag und seinen Anhängen nichts vermerkt, so gelten die Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kundin oder dem Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die Kundin oder der Kunde bei der Bestellung auf solche hinweist. 

2. Verbindlichkeit von Offerten 

Die NIKA SYSTEMS AG -Offerten bleiben, falls nichts anderes vereinbart wurde, während zwei Monaten ab Ausstelldatum verbindlich. Kommt es innert dieser Frist nicht zum Akzept der Offerte und damit zum Vertragsabschluss, ist NIKA SYSTEMS AG nicht weiter an ihre Offerte gebunden. 

3. Vertragsabschluss 

Der individuelle Vertrag wird wie folgt abgeschlossen: entweder durch Akzept einer NIKA SYSTEMS AG-Offerte durch die Kundin oder den Kunden, oder · durch den Versand einer Auftragsbestätigung, oder · durch Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, sofern die Parteien vor Unterzeichnung der Urkunde nicht gebunden sein wollen. Mit Abschluss des Vertrages stimmt die Kundin oder der Kunde den AGB zu; diese werden mithin zum integrierenden Vertragsbestandteil. 

4. Vertragsbestandteile und Rangfolge 

Bei Widersprüchen zwischen den individuellen Verträgen samt Bestandteilen und den AGB gehen die Regelungen im individuellen Vertrag vor. 

5. Leistungen 

NIKA SYSTEMS AG bietet ihren Kundinnen und Kunden Dienstleistungen und Produkte aus den Bereichen Audio-Video- und Informationstechnologie sowie Unified Communication an. Sie erbringt qualitativ hochstehende Leistungen, die dem Stand der Technik sowie den Standards und Empfehlungen entsprechen. Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den individuellen Verträgen. 

6. Leistungsumfang 

Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem individuellen Vertrag und den vorliegenden AGB. Wird keine separate Vertragsurkunde ausgefertigt, ergeben sich die konkret geschuldeten Leistungen aus der Auftragsbestätigung mit allfälligen ergänzenden Dokumenten (Detailprojekt) und / oder aus der akzeptierten NIKA SYSTEMS AG -Offerte. 

7. Mitwirkungspflichten der Kundin und des Kunden 

Die Kundin oder der Kunde gibt NIKA SYSTEMS AG von sich aus und / oder nach Anfrage zeitnah die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Informationen über Zielsetzung, Bedürfnisse, Anforderungen, betriebliche Besonderheiten, Abläufe etc. bekannt. Diese Mitwirkungspflichten beinhalten insbesondere, aber nicht abschliessend, die bauseits zu erbringenden Arbeiten gemäss Ziffer 9.4. Eventuelle Konzessionen und Bewilligungen (z.B. TV-Rechte, Funkmikrofon-Konzessionen, etc.) müssen von der Kundin oder dem Kunden selber erworben werden. Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, NIKA SYSTEMS AG über sämtliche Umstände zu informieren, welche Einfluss auf die Vertragserfüllung haben können. Diese Informationspflicht beinhaltet insbesondere die rechtzeitige Bekanntgabe der Verschiebung allfälliger Termine in seinen Projekten, welche sich auf die Leistungserbringung durch NIKA SYSTEMS AG auswirken können. Die Kundin oder der Kunde verpflichtet sich weiter, die Vorgaben von NIKA SYSTEMS AG, welche für die konforme Erbringung der Leistung zentral sind, einzuhalten. Solche Pflichten, welche unter anderem auch im individuellen Vertrag präzisiert werden können, sind insbesondere: · Die Schaffung der Rahmenbedingungen für die Lieferung und / oder Installation des hochsensiblen und wertvollen Materials (z.B. Staubfreiheit des Ablieferungs- / Installationsortes, räumliche Sicherung des gelieferten Materials gegen Diebstahl, Beschädigung und / oder Verschmutzung). · Die Sicherstellung des Empfangs der Ware bei der Kundin oder beim Kunden oder einem Dritten gegen Unterzeichnung des Lieferscheines. 

8. Vergütung 

Der vereinbarte Preis umfasst die Leistungen, die im Vertrag vereinbart wurden. Sämtliche von der Kundin oder vom Kunden zusätzlich und / oder nachträglich bestellten Leistungen / Lieferungen werden separat verrechnet. Gleiches gilt für zusätzliche Aufwendungen, welche aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und / oder infolge Verschuldens der Kundin oder des Kunden notwendig werden. 

9. Ablieferung und Installation 
9.1 Übergang von Nutzen und Gefahr 

Mit der Ablieferung der vertragsgegenständlichen Objekte und der Unterzeichnung des Lieferscheines durch der Kundin oder des Kunden selbst oder durch den von der Kundin oder vom Kunden bezeichneten Empfänger am vereinbarten Ort gehen Nutzen und Gefahr auf die Kundin oder den Kunden über. Das Gleiche gilt bei Mitnahme direkt ab Verkaufsstelle. Bei Warenlieferung (Material zur Montage an Fremdhandwerker etc.) gehen Nutzen und Gefahr der bestellten Ware mit ihrem Versand auf die Kundin oder den Kunden über. Sie reisen damit auf Gefahr der Kundin oder des Kunden. 

9.2 Lieferverzug 

Lieferfristen und Montagetermine werden individuell zwischen NIKA SYSTEMS AG und der Kundin oder dem Kunden vereinbart. Wird der Vertragsumfang nachträglich erweitert oder geändert und / oder kommt die Kundin oder der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder ungenügend nach, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend und es müssen neue Montagetermine vereinbart werden. Liefertermine und Lieferfristen sind mangels anderslautender schriftlicher Abrede unverbindlich. Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch den Hersteller/Lieferanten. Die Kundin oder der Kunde wird bei Verzögerungen unverzüglich informiert, und NIKA SYSTEMS AG sucht zusammen mit der Kundin oder dem Kunden nach einer temporären, resp. alternativen Lösung. Sollte sich eine Lieferung über einen von NIKA SYSTEMS AG ausdrücklich schriftlich zugesicherten Liefertermin hinaus verzögern, so kann die Kundin oder der Kunde NIKA SYSTEMS AG eine Nachfrist von drei Wochen ansetzen und nach ungenutztem Ablauf von der betreffenden Bestellung zurücktreten. Die restlichen Leistungen bleiben geschuldet und sind zu entschädigen. NIKA SYSTEMS AG haftet in diesem Fall gegenüber der Kundin oder dem Kunden nur für den direkten und unmittelbaren Schaden, wenn der Verzug nachweisbar auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung von NIKA SYSTEMS AG zurückzuführen ist.

9.3 Installationen 

NIKA SYSTEMS AG installiert den Vertragsgegenstand am vereinbarten Ort und setzt ihn in Betrieb, sofern dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Kundin oder der Kunde gewährt NIKA SYSTEMS AG den notwendigen Zugang zu den Räumlichkeiten. In Absprache stellt die Kundin oder der Kunde einen notwendigen Raum zur temporären Aufbewahrung von Material zur Verfügung. 

9.4 Bauseits zu erbringende Leistungen 

Maurerarbeiten, insbesondere Spitz- und Zuputzarbeiten, sowie Maler- und Schreinerarbeiten für das Erstellen von Durchbrüchen, Aussparungen, Sockeln, Starkstrominstallationen und Kabeleinzügen etc. für Bestandteile der Anlage sowie Spezialkonstruktionen sind von der Kundin oder vom Kunden auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung auszuführen. Statische Berechnungen und Gutachten aller Art sind durch die Kundin oder den Kunden auf eigene Kosten zu organisieren. Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt bei der Kundin oder beim Kunden bzw. bei der Bauleitung. Entstehen infolge bauseits zu erbringender Leistungen Arbeitsunterbrüche und Behinderungen für NIKA SYSTEMS AG, werden die daraus entstehenden Umtriebe separat in Rechnung gestellt. 

9.5 Inbetriebsetzung / Abnahme 

Die Inbetriebsetzung (sofern vertraglich vereinbart) umfasst die Funktionskontrolle der von NIKA SYSTEMS AG gelieferten Geräte, resp. des Systems inklusive allfällig notwendiger Konfigurationen, das Anschliessen und die Einschaltung der Anlage. Wird kein Protokoll erstellt, gilt die Anlage mit der Inbetriebnahme durch die Kundin oder den Kunden als in Betrieb gesetzt. Anlässlich der nachfolgenden Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, welches von den beteiligten Vertragspartnern unterzeichnet wird. Im gegenseitigen Einverständnis sind auch Teilabnahmen möglich. Diese gelten unter Vorbehalt der Gesamtabnahme. Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung als mängelfrei abgenommen und das Protokoll unterzeichnet. Zeigen sich bei der Prüfung unwesentliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl abgenommen und das Protokoll unterzeichnet. Die festgestellten Mängel behebt NIKA SYSTEMS AG im Rahmen der Gewährleistung / Garantieleistungen. Als unwesentlich gelten Mängel insbesondere dann, wenn die wesentlichen Funktionen einer Anlage nutzbar sind. Liegen wesentliche Mängel vor, welche die korrekte Nutzung der Lieferobjekte verunmöglichen, resp. in unzumutbarer Weise einschränken, und für welche NIKA SYSTEMS AG verantwortlich zeichnet, so wird die Abnahme zurückgestellt. Die festgestellten Mängel müssen von NIKA SYSTEMS AG in einer gemeinsam festgelegten Nachfrist behoben werden. NIKA SYSTEMS AG lädt die Kundin oder den Kunden zu einer erneuten Prüfung, resp. Abnahme ein. Führt die Kundin oder der Kunde die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb der gemeinsam festgelegten Nachfrist durch oder nutzt er die Anlagen und Systeme produktiv, so gelten die Anlagen als abgenommen. Als wesentlich gilt ein Mangel, wenn durch ihn die Lösung in einer wesentlichen Funktion nicht nutzbar ist. 

10. Dokumentation / Instruktion 
10.1 Dokumentation 

NIKA SYSTEMS AG liefert der Kundin oder dem Kunden die für den Betrieb notwendigen Installations- und Bedienungsanleitungen. Auf Wunsch und gegen separate Verrechnung wird bei komplexeren Anlagen eine detaillierte Anlagendokumentation mit Schemata, Plänen und weiteren Detailunterlagen in der von der Kundin oder vom Kunden gewünschten Anzahl zusammengestellt und abgegeben. 

10.2 Instruktion 

NIKA SYSTEMS AG übernimmt im vereinbarten Umfang die Instruktion der Kundin oder des Kunden, resp. des Bedienpersonals gemäss individuellem Vertrag. Werden über die ursprünglich vereinbarten Instruktionen zusätzliche Instruktionen und / oder Schulungen gewünscht, werden diese separat verrechnet. 

11. Preise 

Preis- und Sortimentsänderungen sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten. Massgebend sind die im individuellen Vertrag erwähnten Preise und Konditionen. Irrtümliche Angaben und Druckfehler bleiben vorbehalten. Die Verrechnung von Mehrkosten infolge Mehraufwands ist zulässig, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. 

12. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen 
12.1 Rechnungsstellung 

Die Rechnungsstellung durch NIKA SYSTEMS AG erfolgt gemäss den im individuellen Vertrag (samt Anhängen) vereinbarten Bedingungen, nach Erfüllung der vereinbarten Leistungen und / oder gemäss Zahlungsplan. NIKA SYSTEMS AG behält sich vor, eine An-, resp. Vorauszahlung zu verlangen. 

12.2 Zahlungsbedingungen 

Der Rechnungsbetrag ist bis zu dem auf der Rechnung oder im individuellen Vertrag angegebenen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Mangels anderslautender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage netto ab Rechnungsdatum. Ein Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen berechtigt NIKA SYSTEMS AG die vertraglichen Leistungen auszusetzen bzw. einzustellen, bis eine entsprechende Sicherstellung erfolgt ist. Gerät die Kundin oder der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist NIKA SYSTEMS AG berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe (Art. 104 OR) in Rechnung zu stellen. 

12.3 Verrechnung 

Die Kundin oder der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von NIKA SYSTEMS AG mit Gegenforderungen zu verrechnen. 

13. Eigentumsvorbehalt 

Die von NIKA SYSTEMS AG gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von NIKA SYSTEMS AG. NIKA SYSTEMS AG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Sitz der Kundin oder des Kunden einzutragen. Die Kundin oder der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen NIKA SYSTEMS AG umgehend sein schriftliches Einverständnis zu allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben. Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist die Kundin oder der Kunde verpflichtet, die von NIKA SYSTEMS AG gelieferten Produkte instandzuhalten, sorgfältig zu behandeln und gegen die üblichen Risiken zu versichern. 

14. Gewährleistung und Haftung 
14.1 Garantie / Gewährleistung 

NIKA SYSTEMS AG steht gegenüber der Kundin oder dem Kunden für die sorgfältige und vertragskonforme Erbringung ihrer Leistungen ein. Die Garantiefristen bei kauf- und / oder werkvertraglichen Lieferobjekten ergeben sich im Einzelnen aus den Vertragsdokumenten. Grundsätzlich gelten die produktebezogenen Herstellergarantie-Bestimmungen. Mangels Regelung beträgt die Gewährleistungsfrist von NIKA SYSTEMS AG ein Jahr. Die Kundin oder der Kunde prüft den Kaufgegenstand innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablieferung und meldet festgestellte Mängel umgehend. Die Kundin oder der Kunde hat Anspruch auf Nachbesserung der Lieferobjekte. Die gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Minderung und Wandelung, sind soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. 

14.1.1 Fixinstallationen 

Bei Fixinstallationen sind die Transport-, Reise- und Deplacementkosten sowie Ersatzgeräte (sofern verfügbar) in der NIKA SYSTEMS AG Grundgarantie während den ersten 4 Monaten nach Abnahme / Inbetriebnahme der Anlagen eingeschlossen. Liegt ein durch NIKA SYSTEMS AG verursachter Mangel in der Installation, resp. Software vor, kann die Kundin oder der Kunde zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. NIKA SYSTEMS AG behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt hierfür die Kosten. 

Ab dem fünften Monat nach Abnahme/Inbetriebnahme gilt die vom Hersteller*in des jeweiligen Gerätes gewährte Garantie. Diese Bring In Garantie beinhaltet nur die Reparatur des Gerätes (NIKA SYSTEMS AG Werkstatt, Hersteller resp. dessen Repräsentant). Von NIKA SYSTEMS AG erbrachte Dienstleistungen (Transport, De- und Remontage, Arbeitszeit etc.) sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand verrechnet. 

14.1.2 Boxmoves 

Für Boxmoves gilt die von der Hersteller*in des jeweiligen Gerätes gewährte Garantie. Diese Bring In Garantie beinhaltet nur die Reparatur des Gerätes (NIKA SYSTEMS AG  Werkstatt oder Generalvertretung). Von NIKA SYSTEMS AG erbrachte Dienstleistungen (Transport, De- und Remontage, Arbeitszeit etc.) sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand verrechnet. 

14.1.3 Reparaturen und Ersatzteile 

Für Ersatzteile gelten ebenfalls die produkte-/herstellerspezifischen Garantiebestimmungen. Auf den durch NIKA SYSTEMS AG ausgeführten Reparaturleistungen wird eine Garantie von 3 Monaten gewährt. 

14.1.4 Ausschluss 

Für Mängel, welche durch unsachgemässe Behandlung, aussergewöhnliche Beanspruchung, schädliche Umwelteinflüsse, Dritteingriffe oder durch unterlassene, für den Betrieb notwendige und von NIKA SYSTEMS AG oder/und von der Hersteller*in empfohlene Wartungs-/Unterhalts- und/oder Massnahmen zur Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit (Software Updates, Revisionen, Reinigungen etc.) verursacht worden sind, ist NIKA SYSTEMS AG nicht gewährleistungspflichtig. Verschleissteile wie Lampen, Filter, Akkus, Rollen etc. fallen nicht unter Garantie. 

14.2 Allgemeine Haftung 

Bei Vertragsverletzung haftet NIKA SYSTEMS AG nur für den durch NIKA SYSTEMS AG verursachten und nachgewiesenen Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und die Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen. In keinem Fall haftet NIKA SYSTEMS AG für Folgeschäden und für dadurch entgangenen Gewinn und dabei entstandene Datenverluste. Entstehen mangels genauer Planunterlagen der Kundin oder des Kunden über bestehende Leitungsführungen etc. bei Mauerdurchbrüchen oder anderen Bau- und Installationsarbeiten Schäden, wird jegliche Haftung durch NIKA SYSTEMS AG für direkte oder indirekte Schäden, resp. Folgeschäden jeglicher Art ausdrücklich ausgeschlossen. Allfällige weitere Haftungsbestimmungen in den Vertragsdokumenten, beispielsweise für erhöhte Risiken, für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 OR sowie die Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern die Voraussetzungen des (PrHG) Produktehaftpflichtgesetz erfüllt sind, bleiben vorbehalten. 

14.3 Haftungsausschluss 

Kann NIKA SYSTEMS AG trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt (Naturereignisse, kriegerische Ereignisse, Streik, Stau, unvorhersehbare behördliche Restriktion, etc.) ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. NIKA SYSTEMS AG haftet nicht für allfällige Schäden, die der Kundin oder dem Kunden durch das Herausschieben der Vertragserfüllung entstehen, ebenso wenig für Schäden, welche durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten der Kundin oder des Kunden entstehen. 

15. Allgemeine Bestimmungen 
15.1 Geistiges Eigentum 

Alle Rechte und oder Anwartschaften an bestehendem oder an bei der Vertragserfüllung entstehendem geistigen Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten, Software Programmierungen inkl. Quellcode, Programmbeschreibungen, Software-Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form etc. verbleiben bei NIKA SYSTEMS AG. Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen müssen im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. 

15.2 Nutzungsrechte (Lizenz) 

Die Kundin oder der Kunde erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung der Software in dem in der Vertragsurkunde vereinbarten Umfang (zeitlich, inhaltlich und räumlich). Während eines Ausfalls der vertragsgegenständlichen Hardware ist die Kundin oder der Kunde berechtigt, die Software ohne zusätzliche Vergütung auf der Ersatzhardware zu nutzen. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen Angebote, welche durch NIKA SYSTEMS AG erstellt und ausgearbeitet worden sind, nicht als Submissions-, bzw. Angebotsvorlagen an Dritte weitergegeben werden. Die Erstellung und das Ausarbeiten von Angeboten sind je nach Umfang (inkl. Projektierung, Konzeptionierung, etc.) mit entsprechendem Aufwand verbunden. NIKA SYSTEMS AG behält sich vor, die Aufwendungen bei Weiterverwendung des Angebotes in Rechnung zu stellen. 

15.3 Geheimhaltungsverpflichtung 

Die Vertragspartner*innen verpflichten sich zur Geheimhaltung von Informationen, Dokumenten und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auf befugterweise beigezogene Dritte zu überbinden. Im Zweifelsfall sind Informationen, Dokumente und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Übergeordnet gelten gesetzliche sowie kundenspezifische Geheimhaltungsverpflichtungserklärungen. 

15.4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

Alle Verträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und des Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955. Gerichtsstand ist Bern. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. 

16. Schlussbestimmungen 

Sollten sich einzelne Punkte dieser AGB als ungültig herausstellen, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt. NIKA SYSTEMS AG behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des individuellen Vertrages gültige Version der AGB kommt zur Anwendung. Die jeweils aktuellen AGB der NIKA SYSTEMS AG können im Internet unter www.nikasystems.ch/AGB eingesehen werden.

Kontakt

NIKA SYSTEMS AG

Weyermannsstrasse 12
CH-3008 Bern

Montag – Freitag
8 bis 12 Uhr
13.30 bis 17 Uhr